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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Erfordernisse gemäß dem Datenschutzgesetz wurden eingearbeitet.I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgen-den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftragge-ber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen be-kannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht aus-drücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrun-delegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirk-same, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.II. Urheberrechtliche Bestimmungen:2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gel-ten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Je-denfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungs-bewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrück-lich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbeson-ders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertrags-zweck erforderlich ist.2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Auf-nahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Beleg-exemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte kei-ne abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Foto-grafen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektro-nischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archi-vieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.IV. Kennzeichnung:4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforder-lichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbeson-ders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anferti-gung von Kopien digitaler Bilddateien.4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstel-lerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.V. Nebenpflichten:5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fo-tografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprü-chen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten ge-hen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.VI. Verlust und Beschädigung:6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Ver-schulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbrin-gung der Leistung oder Lieferung.6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen auf-zulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein An-trag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewie-sen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hin-sichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Foto-grafen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausfüh-rung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertrags-partner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig ge-stellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von frühe-ren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurück-zuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Foto-grafen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produk-ten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertrags-partner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt be-reits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Auffüh-rung von Tonwerken in jedweden Medien.IX Werklohn / Honorar:9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnah-mehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufent-haltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisato-rischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.X. Lizenzhonorar:Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.XI. Zahlung:11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotogra-fen vom Zahlungseingang als erfolgt.11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Liefe-rung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.XII. Datenschutz:Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung so-wie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwe-cken bis auf Widerruf zugesend

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